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Jugendordnung
Jugendordnung
für die Jugendangler
des Angler-Vereins Nienburg/Weser e.V.
Liebe Jugendanglerinnen und Jugendangler,
mit der Aushändigung der Angelerlaubnis habt Ihr die Möglichkeit ca. 70 km rechts und links der Weser, in einigen Altarmen der Weser und in zahlreichen angepachteten oder
vereinseigenen Kiesgruben des Angler-Vereins Nienburg/Weser e.V. zu angeln.
Damit wird Euch auch gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, den Umwelt- und Naturschutz zu beherzigen. Nur wenn wir uns gemeinsam diesen Aufgaben widmen, werden wir und die nachfolgenden Generationen weiterhin schöne Stunden am Wasser und in der Natur verbringen können.
Der Jugendwart
1. Allgemeines
Zur Betreuung der Jugendlichen stehen ausgebildete Jugendwarte die auf den jeweiligen Jahreshauptversammlungen
gewählt werden, zur Verfügung. Den Jugendwarten steht ein vom Vorstand eingesetzter Jugendausschuss zur Seite. In diesen Ausschuss können die Jugendangler zwei Jugendvertreter wählen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können
an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilnehmen.
Dieser Lehrgang umfasst die Bereiche:
Naturschutz, Tierschutz, Gesetzeskunde und Fischkunde.
Anträge dazu sind in der Geschäftsstelle des Angler-Vereins Nienburg/Weser e.V. in Nienburg, bei den jeweiligen Jugendwarten
oder Untergruppenleitern erhältlich. Anmeldungen sind bis zum 30. November zu stellen. Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die Jahreshauptversammlung des Vereins fest. Zur Förderung der Jugendarbeit wird den Jugendlichen ein angemessener Teil des von
ihnen gezahlten Beitrags zur Verfügung gestellt. Über die Mittel verfügt der jeweilige Jugendwart.
Jugendliche Mitglieder, die eine Fischerprüfung abgelegt haben, erhalten eine Beitragsermäßigung von derzeit 50 % auf den Jahresbeitrag, wenn sie an einem Arbeitseinsatz zur Gewässerpflege teilgenommen haben. Jugendliche, die drei Jahre der Jugendgruppe angehört haben, brauchen keine Aufnahmegebühr zu zahlen, wenn sie die Mitgliedschaft als Erwachsene weiterführen.
2. Aufgaben der Jugendgruppen
Neben den in § 2 der Vereinssatzung genannten Zielen, verfolgt die Jugendordnung ergänzend folgendes:
a) Erziehung zur waidgerechten Angelfischerei.
b) Förderung einer guten und sozialen Zusammenarbeit in der Gruppe.
c) Erziehung zu einem Umwelt schützenden Verhalten unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes.
d) Zusammenarbeit mit Jugendgruppen anderer Vereine und Verbände.
3. Angelerlaubnis
a) Jugendliche haben einen Antrag auf Ausstellung eines Erlaubnisscheins in der Geschäftsstelle des Angler-Vereins Nienburg/Weser e.V. in Nienburg zu stellen. Für Jugendliche in den Bereichen der Untergruppen sind die Anträge an die jeweiligen Untergruppenleiter zu richten. Die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
b) Der Erlaubnisschein wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausgehändigt. Jugendliche mit Fischerprüfung müssen den Fischereierlaubnisschein bis zum 28. Februar eines jeden Jahres einlösen.
c) Beim Angeln hat jeder Jugendliche den Fischereierlaubnisschein, einen gültigen Ausweis oder einen amtlichen Führerschein mitzuführen.
4. Ausüben des Angelns
Mit dem Empfang des Fischereierlaubnisscheins sind die
Jugendangler verpflichtet, die Jugendordnung, die Satzung und die Gewässerordnung zu beachten.
a) Jugendliche ohne Fischerprüfung erhalten den Fischereierlaubnisschein zur Vorbereitung auf diese Prüfung. Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit nur einer Grund- oder Friedfischrute unter Aufsicht eines fischereiberechtigten Erwachsenen angeln.
b) In der Zeit vom 01.10. – 31.01. darf vom Jugendangler mit dem vollendeten 12. Lebensjahr eine Raubfischrute benutzt werden. Es sind nur Kunstköder zugelassen.
c) Jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum 18.Lebensjahr, die eine Fischereiprüfung abgelegt haben, dürfen ohne Aufsicht mit zwei Angelruten, davon eine Raubfischangel angeln. Diese Jugendangler
gelten als jugendliche Mitglieder des Angler-
Vereins. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt auf Wunsch eine Übernahme als Erwachsener. Es ist keine bzw. eine reduzierte Aufnahmegebühr zu zahlen.
d) Das Eisangeln ist Jugendanglern grundsätzlich nicht gestattet.
5. Angelgewässer
Es darf in den Gewässern geangelt werden, die im Fischereierlaubnisschein genannt sind. Zusätzlich sind die Gewässerordnung, die Gewässerkarte und die Veröffentlichungen in der Vereinszeitung zu beachten.
6. Gastkarten
Gastkarten werden z. Zt. nur für den Flusslauf der Weser und nur für Jugendliche mit abgelegter Fischerprüfung ausgegeben.
7. Fangkontrolle
Alle Fänge sind in ein Fangbuch einzutragen. Am Jahresende sind sie in den entsprechenden Abschnitt des Erlaubnisscheins zu übertragen. Dieser Abschnitt ist bei der Einlösung des neuen Fischereierlaubnisscheins abzugeben.
8. Veranstaltungen der Jugendgruppen
Alle Jugendangler können an den Veranstaltungen teilnehmen, zu denen durch Rundschreiben oder durch die Vereinszeitung
eingeladen wird. Sämtliche Veranstaltungen
dienen der Bestandskontrolle, der Unterrichtung im Natur- und Umweltschutz oder der Vorbereitung auf die Fischerprüfung.
9. Disziplinarische Maßnahmen
Gegen Verstöße und Nichtbeachtungen der Gewässerordnung kann der Vorstand disziplinarische Maßnahmen verhängen, z.B. wegen:
a) Nicht waidgerechtes Angeln.
b) Angeln ohne Aufsicht, wenn keine Fischerprüfung vorliegt.
c) Nichtbeachtung des Tier- und Naturschutzes.
d) Nicht angemessenes Verhalten an den Gewässern und auf den Vereinsgeländen.
e) Grobe Unkameradschaftlichkeit.
f) Diebstahl und Vandalismus.
10. Haftung
Für alle beim Angeln oder der Teilnahme an den Veranstaltungen evtl. verursachten Personen- und Sachschäden haften der Angler-Verein Nienburg/Weser e.V. oder die von
ihm beauftragten Personen nicht.
Das Ausüben des Angelns und die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgen auf eigene Gefahr.
Nienburg/Weser, im März 2008
Angler-Verein Nienburg/Weser e.V.
Ronald Laskowski Michael Meyer
(1. Vorsitzender) (Jugendwart)