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Ehrenratsordnung
Ordnung zum Verfahren vor dem Ehrenrat für Verstöße gegen die Satzung bzw die Gewässerordnung
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Grundlage für die Aufgaben und Entscheidungen des Ehrenrates sind
- die Regelungen in der Satzung des Angler-Vereins Nienburg/Weser e.V.
- die Gewässerordnung für die Fischereigewässer des Fischereivereins "Grafschaft Hoya" e.V. und des Angler-Vereins Nienburg/Weser e.V.
- für die Jugendangler die Jugendordnung des Angler-Verein Nienburg/Weser e.V.
- der gültige Fischereierlaubnisschein
in ihrer jeweils geltenden Fassung
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Zur Erledigung von Schreib-und Verwaltungsaufgaben des Ehrenrates steht die Geschäftsstelle des Angler-Verein Nienburg/Weser e.V. (Brückenstraße 14- 31582 Nienburg) zur Verfügung.
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- Der Vorsitzende und die Beisitzer sind unabhängig und nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Sollte im Einzelfall ein Befangenheitsgrund vorliegen, gilt für das betreffende Ehrenratsmitglied ein Mitwirkungsverbot.
- Ein Mitglied des Ehrenrates ist verpflichtet, sein Amt niederzulegen, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied nicht in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
- Jedes Mitglied des Ehrenrates kann von einer der beteiligten Parteien abgelehnt werden, sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung muss bei Kenntnis des Grundes unverzüglich erfolgen. Sofern dies nicht geschieht, gilt das als Verzicht auf das Recht der Ablehnung.
- Bei Niederlegung der Mitgliedschaft im Ehrenrat oder Ablehnung eines Mitgliedes übernimmt einer in der Jahreshauptversammlung gewählter Vertreter dessen Aufgabe im Ehrenrat.
- Die Vertretung des Vorsitzenden bestimmt der Ehrenrat aus seinen Mitgliedern.
- Der Vorsitzende und die Beisitzer haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über den Gegenstand eines Verfahrens und die Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.
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Ein Einspruch ist satzungskonform gemäß §9 oder §13 der Satzung schriftlich unter der Darlegung des Sachverhaltes einzureichen.
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Hat eine Partei vor Gericht Klage erhoben, ist eine Entscheidung des Ehrenrates nur zulässig, wenn beide Parteien im gegenseitigen Einvernehmen das Klageverfahren ruhen lassen.
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Ist ein Einspruch nach der Satzung oder dieser Verfahrensordnung unzulässig, wird er vom Vorsitzenden des Ehrenrates unter Angabe der Gründe zurückgewiesen.
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- Der Ehrenrat kann Zeugen anhören sowie den Sachverhalt betreffende Protokollabschnitte von Sitzungen des Vorstandes des Angler-Verein Nienburg/Weser e.V. anfordern
- Über die Anhörungen und mündliche Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten:
- Tag und Ort der Versammlung
- Grund bzw Anlass der Versammlung
- Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer
- die Namen der erschienen Parteien und Zeugen
- den Einigungsvorschlag im Falle einer Schlichtung gem. §13 Abs 2 der Satzung
- die Begründung der Entscheidung des Ehrenrates gem. §13 der Satzung
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Ehrenrates zu unterzeichnen.
Den Parteien und Zeugen ist eine Abschrift zuzuleiten.
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Anfallende Reisekosten und unerlässliche Auslagen werden den Mitgliedern des Ehrenrates nach den Bestimmungen des Angler-Verein Nienburg/Weser e.V. erstattet.
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Der Ehrenrat kann im Einspruchsfall alternativ oder kumulativ folgende Ordnungsmittel verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Geldbuße bis 500,-€ oder eine entsprechende Anzahl von Arbeitseinsätzen
- Befristeten Verlust von Mitgliedsrechten
- Ausschluss aus dem Verein
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Die Verfahrensordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Nienburg, den 28.08.2015